Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften.

Die Grundform der Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht nicht wie bei den Kapitalgesellschaften das Kapital im Vordergrund, sondern die Tätigkeit der beteiligten Gesellschafter.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat ihre weiteste Verbreitung im Bereich der Freiberufler-Sozietäten wie z.B. im Rahmen der beruflichen Kooperationen der Ärzte.

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Die handelsrechtlichen Personengesellschaften sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Es handelt sich dabei um die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die stille Gesellschaft. Diese Gesellschaften üben regelmäßig ein Handelsgewerbe aus. Während bei der OHG wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt haften, ist bei der KG zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und den nicht persönlich haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten), die lediglich in Höhe ihrer Einlage haften, zu differenzieren. Aus Gründen der Haftungsminimierung wird oftmals eine Kapitalgesellschaft zur alleinigen Komplementärin der Kommanditgesellschaft bestimmt (GmbH & Co. KG).

Das Recht der Kapitalgesellschaften ist in Spezialgesetzen geregelt. Von besonderer Bedeutung sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG) mit ihrer Sonderform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Die Grundlagen der GmbH sind im Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt. Gründer einer GmbH können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Die Gründung einer GmbH bedarf der notariellen Form. Der Gesellschaftsvertrag muß die Firma der GmbH, den Sitz der GmbH, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals sowie den Betrag der Stammeinlagen enthalten. Derzeit beträgt das Mindestkapital 25.000,00 Euro. Die GmbH muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten diese gegenüber Dritten nach außen.

Die Rechtsgrundlagen der Aktiengesellschaft (AG) sind im Aktiengesetz geregelt. Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist. An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag, auch als Satzung bezeichnet, muß notariell beurkundet werden. Das Gesellschaftsvermögen einer AG wird als Grundkapital bezeichnet und muß mindestens 50.000,00 Euro betragen. Die Gründung der Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Form.

Die Leitung einer Aktiengesellschaft liegt bei dem Vorstand, der nicht weisungsgebunden arbeitet. Die Aufsicht über den Vorstand wird durch den Aufsichtsrat vorgenommen.

Neben den vorstehend beschriebenen deutschen Gesellschaftsformen sind bedingt durch die europäische Niederlassungsfreiheit auch ausländische Gesellschaften in Deutschland aktiv. Zumeist handelt es sich dabei um die Private Company Limited by Shares (kurz: Limited oder Ltd.), mit Sitz im Vereinigten Königreich und einer Niederlassung in Deutschland. Wenn das Vereinigte Königreich nach den bisherigen Plänen aus der Europäischen Union austritt, birgt der Austritt für die Gesellschafter der Limiteds mit Niederlassung in Deutschland ein hohes Risiko. Sollte es im Zuge des Bexit nicht zu einer Übergangsregelung kommen, werden Limiteds in Deutschland wie eine OHG oder eine GbR behandelt. Grund dafür ist, dass die Limited ohne explizite Regelung zwischen der Europäischen Union und den Vereingten Königreich mangels Niederlassungsfreiheit nicht mehr anerkannt wird. Das hat zur Folge, dass die Gesellschafter der Limited mit ihrem Privatvermögen haften.

Seit dem 01.11.2008 hat der deutsche Gesetzgeber eine Alternative zur Limited geschaffen, die in § 5a GmbHG geregelte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt). Die UG (haftungsbeschränkt) kann mit einem Stammkapital ab 1,00 Euro gegründet werden. Die Höhe des Stammkapitals sollte jedoch wegen der von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten so gewählt werden, dass nicht sogleich Zahlungsunfähigkeit vorliegt und ein Insolvenzantrag gestellt werden müsste.
Eine sinnvolle gesellschaftsrechtliche Beratung setzt voraus, daß auch die steuerlichen Aspekte von Anfang an berücksichtigt werden.

Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts liegen meine Schwerpunkte auf

  • der Beratung bei der Wahl der Rechtsform,
  • der Beratung bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrags,
  • dem Entwurf und Durchsicht der erforderlichen Anstellungsverträge,
  • der gerichtlichen und außergerichtlichen Begleitung von Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern untereinander sowie zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern,
  • der Überprüfung von Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung und gegebenenfalls Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

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