Notar für Unternehmensrecht

Bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sind eine ganze Reihe unterschiedlichster Rechtsfragen zu beachten. Die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorgaben kann schwerwiegende Konsequenzen haben.

Wie kann ich Ihnen helfen?
Über die hier aufgelisteten Kontaktmöglichkeiten können Sie mich gerne für eine Beratung hinzuziehen.

In weiten Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts sieht das Gesetz deshalb zum Schutz des Rechtsverkehrs und der Beteiligten die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vor. Ich berate Unternehmer bei allen wesentlichen Rechtsvorgängen. Ich unterstütze Sie bei der Gründung des Unternehmens, der Auswahl der für Sie richtigen Rechtsform sowie bei der Gestaltung und Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Formular: Datenerfassung Gründung einer GmbH (GmbH oder UG haftungsbeschränkt)

Mein Tätigkeitsfeld im Unternehmensbereich lässt sich wie folgt gliedern:

  • Handelsregister
  • Rechtsform
  • Umwandlungen
  • Unternehmensnachfolge

Handelsregister

Das Handelsregister ist die Informationsquelle der am Geschäftsleben beteiligten Personen. Auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben können die Geschäftspartner vertrauen. Wesentliche Änderungen bei eingetragenen Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Dies sind z.B.

  • Änderungen bei Geschäftsführung oder Vorstand
  • Änderungen von Firma, Sitz oder Unternehmenszweck
  • bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
  • Änderungen im Bestand der Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG)

Alle Anmeldungen zum Handelsregister müssen in notariell beglaubigter Form erfolgen. Ich entwerfe den Text der Anmeldung, der von dem Geschäftsführungsorgan zu unterzeichnen ist und veranlasse und überwache die Eintragung im Handelsregister.

Die Datenübertragung zum Handelsregister erfolgt papierlos in elektronischer Form. Die einzureichenden Dokumente werden von mir elektronisch beglaubigt und in einem speziellen gesicherten Verfahren übermittelt.

Rechtsform

Für jeden Untenehmensgründer stellt sich zuerst die Frage, nach der für ihn optimalen Rechtsform, in der er sein Unternehmen betreiben möchte. Neben rechtlichen Fragen (Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht) sind auch steuerliche Aspekte und Haftungsfragen bei der Auswahl zu berücksichtigen.

Je nach Rechtsform vollzieht sich die Gründung in verschiedenen Schritten. Eine Einzelperson wird regelmäßig die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns oder die GmbH für sein Unternehmen wählen. Schließen sich mehrere Personen bei der Gründung eines Unternehmens zusammen, können sie zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaften oder der Kapitalgesellschaften wählen.

Hier nun eine kurze Übersicht über die verschiedenen Rechtsformen für den Unternehmensgründer:

Der eingetragene Kaufmann (e.K.)

Diese Rechtsform steht nur dem Einzelunternehmer offen, ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Kaufmann ist grundsätzlich jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Der Kaufmann haftet für die Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform wird häufig bei kleinen oder mittleren Unternehmen gewählt, deren Haftungsrisiken überschaubar sind.

Personenhandelsgesellschaften

Haben wir nicht nur einen Gründer, sondern schließen sich mehrere zur gemeinsamen Verfolgung eines Unternehmenszwecks zusammen, so besteht die Möglichkeit der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, also einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG). Für alle Personenhandelsgesellschaften gilt, dass kein Mindestkapital erforderlich ist, denn bei diesen Gesellschaften haften alle Gesellschafter mit Ausnahme der Kommanditisten grundsätzlich persönlich. Die Insolvenz der Gesellschaft führt daher nicht selten auch zur Insolvenz eines oder mehrerer Gesellschafter. Die Personenhandelsgesellschaft kennt keinen Geschäftsführer. Die Vertretung obliegt den Gesellschaftern selbst. Daneben ist es möglich, Prokuristen zu bestellen und im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Personenhandelsgesellschaft hat zwar den Nachteil der persönlichen Haftung der Gesellschafter, dem stehen aber auch Vorteile gegenüber: Der Gesellschaftsvertrag unterliegt nicht denselben Formvorschriften wie bei der Kapitalgesellschaft. Die Buchführungsvorschriften sind weniger weitgehend, es ergeben sich unter Umständen steuerliche Verrechnungsmöglichkeiten mit anderen Einkunftsarten.

Gibt es bei der Handelsgesellschaft neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) spricht man von einer Kommanditgesellschaft. Die Haftung für Kommanditisten ist beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. In der Praxis fungiert als persönlich haftender Gesellschafter häufig eine GmbH. Man spricht in diesem Fall von einer GmbH & Co. KG.

Freiberufler haben die Möglichkeit, sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Diese Gesellschaftsform wird im Partnerschaftsregister eingetragen.
Für die Partnerschaftsgesellschaft gilt (wie auch für alle Handelsgesellschaften), dass Anmeldungen zum Register nur in notariell beglaubigter Form möglich sind.

Kapitalgesellschaften

Das Gegenstück zu den Personenhandelsgesellschaften sind die Kapitalgesellschaften. Die häufigste Rechtsform für den Unternehmensgründer ist dabei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Kapitalgesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand unabhängig ist von den Gesellschaftern. Die Gesellschafter sind über Geschäftsanteile an der Gesellschaft beteiligt. Stets ist ein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Dieses beträgt bei der GmbH derzeit 25.000,– EUR. Dieses Stammkapital muss aber bei der Bargründung nicht sofort in voller Höhe, sondern lediglich zur Hälfte eingezahlt werden. Die Gründung der GmbH hat zwingend zu notarieller Urkunde zu erfolgen. Die GmbH entsteht als solche erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Anders als bei der Personenhandelsgesellschaft kann die Geschäftsführung bei Kapitalgesellschaften auch auf Dritte übertragen werden, die nicht Gesellschafter sein müssen. Ich berate die Gesellschafter in der Gründungsphase, entwerfe den Gesellschaftsvertrag und die Registeranmeldung. Ich betreibe danach für die Beteiligten die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Auch nach der Gründung stehe ich den Gesellschaftern bei einer Vielzahl von Rechtsvorgängen zur Seite. So müssen bei der GmbH alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet werden. Die Übertragung von Anteilen an der GmbH ist gemäß § 15 GmbH-Gesetz nur dann wirksam, wenn die Abtretung notariell beurkundet wurde. Jede Veränderung in der Geschäftsführung und auch die Erteilung von Prokuren müssen in notarieller Form zum Handelsregister angemeldet werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen. Die Unternehmergesellschaft ist eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Besonderheit besteht darin, dass bei diesem Gesellschaftstyp das Mindeststammkapital nur 1,– EUR beträgt. Der jährliche Gewinn muss zum Teil in Rücklagen eingestellt werden. Auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann, da sie ein Unterfall der GmbH ist, nur durch notariell beurkundetes Gründungsprotokoll errichtet werden.

Die Aktiengesellschaft hat bei den Unternehmensgründungen zahlenmäßig bei weitem nicht die Bedeutung der GmbH. Dies liegt zum einen sicher daran, dass das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 50.000,– EUR beträgt, ein Betrag, den nicht jeder Neugründer aufbringen kann. Im Gegensatz zur GmbH, bei der der Gesellschaftsvertrag sehr flexibel gestaltet werden kann, gelten für die Satzung der Aktiengesellschaft strenge gesetzliche Vorgaben. Diese Formstrenge setzt sich auch nach der Gründung fort, z.B. bei der Durchführung von Hauptversammlungen. Auch die Gründung der Aktiengesellschaft erfolgt zwingend in notarieller Form. Ich berate Sie zu Vor- und Nachteilen dieser Gesellschaftsform, entwerfe die Satzung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung im Register erforderlichen Dokumente (Aufsichtsratsprotokolle, Anmeldeurkunden, Gründungs- und Gründungsprüfungsberichte). Bei großen Aktiengesellschaften leistet die frühe enge Zusammenarbeit mit mir einen wichtigen Beitrag zum möglichst reibungslosen Verlauf von Hauptversammlungen.

Umwandlungen

Existiert ein Unternehmen bereits, stellt sich ggf. die Frage, ob die einmal gewählte Rechtsform noch die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. Vielleicht lassen sich Unternehmenszweck und Unternehmensziele günstiger und effektiver in einer anderen Rechtsform erreichen. Häufig sprechen auch steuerliche Fragen und Haftungsfragen für einen Wechsel der Rechtsform.
Das Gesetz kennt eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Änderung der Rechtsform etwa durch Umwandlung oder Spaltung von Unternehmen. Es handelt sich hierbei häufig um sehr komplexe Vorgänge, weshalb auch hier der Gesetzgeber die Beurkundung durch einen Notar in vielen Fällen zwingend vorschreibt.

Ich berate Sie in enger Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater ihres Unternehmens auch in diesem komplexem Rechtsgebiet. Ich entwerfe und beurkunde Verträge und Gesellschafterbeschlüsse und betreibe den Vollzug im Handelsregister.

Unternehmensnachfolge

Haben Sie als Unternehmer erfolgreich ein Unternehmen aufgebaut, stehen Sie früher oder später vor der Frage, wer den Betrieb nach Ihren Ausscheiden übernehmen soll. Die rechtzeitige Befassung mit dem Thema Unternehmensnachfolge ist häufig für den Bestand des Unternehmens von existenzieller Bedeutung.

Bei der Gestaltung von Verträgen zur Unternehmensnachfolge wirken häufig unternehmerische, steuerliche, gesellschafts- und erbrechtliche Aspekte zusammen. Ist ein geeigneter Nachfolger vorhanden, so gilt es, in Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater Ihres Unternehmens ein Vertragswerk zu erarbeiten, das einen möglichst reibungslosen Übergang des Unternehmens in die nächste Generation ermöglicht. Sie dürfen als Unternehmer dabei aber nicht nur den geplanten Weg der Unternehmensnachfolge im Auge haben, sondern muss auch vorsorgen für den Fall Ihres plötzlichen Todes oder einer plötzlichen schweren oder langwierigen Erkrankung. Durch die fachgerechte Abfassung einer Verfügung von Todes wegen muss versucht werden zu verhindern, dass das Unternehmen an eine – eventuell zerstrittene – Erbengemeinschaft fällt und damit die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse droht. Vor der selbständigen Gestaltung sog. Unternehmertestamente ohne fachliche Beratung kann nur dringend gewarnt werden.

Ist kein Unternehmensnachfolger in der Familie vorhanden, kommt es häufig zum Verkauf des gesamten Unternehmens an einen Investor, bei dem entweder die Vermögenswerte des Unternehmens (Asset-Deal) oder die Unternehmensanteile (Share-Deal) Kaufgegenstand sind. Je nach Kaufgegenstand ist auch hier die Mitwirkung des Notars zu empfehlen oder gesetzlich vorgeschrieben.


Weitere Gebiete, bei denen ich Sie notariell unterstützen kann: